Regionales
Beratungs- und Förderzentrum
Rechtliche Grundlagen
Das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ ist ein Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das 2006 von der UN-Generalversammlung ratifiziert wurde und seit 2009 in Deutschland gültig ist.
In der UN-Behindertenrechtskonvention wird nicht nur festgehalten, dass allgemeine Menschenrechte explizit auch für Menschen mit Behinderungen gelten. Im Bildungskontext hat die UN-Behindertenrechtskonvention vor allem Einfluss auf die Bereiche schulische Bildung und Ausbildung. Dementsprechend können Schüler:innen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen nicht nur an Förderschulen, sondern auch im inklusiven Unterricht an der allgemeinen Schule beschult und gefördert werden.
Im Hessischem Schulgesetz (§54) ist festgehalten, dass zunächst alle Schüler:innen an der zuständigen Grundschule aufgenommen werden. Sollte ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung vorliegen, gibt es zwei Beschulungswege:
Sollten die Eltern die sonderpädagogische Förderung ihres Kindes in der inklusiven Beschulung priorisieren, so müssen hierfür die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen in der allgemeinen Schule gegeben sein. Kann an der zuständigen allgemeinen Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht oder nicht ausreichend erfolgen, bestimmt das Staatliche Schulamt Frankfurt, nach Rücksprache mit den Eltern, an welcher allgemeinen Schule oder Förderschule die Beschulung erfolgt [vgl. §54, Abs. 4].
Die wesentlichen weiteren rechtlichen Grundlagen zur inklusiven Beschulung finden Sie
Behinderungen (VOSB)
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